Satzung des Vereins zur Förderung von Kindern und Jugendlichen in Bürgel e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 03.12.2024. Die Neufassung ersetzt die
bisherige Fassung vom 19.09.1994.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “ Verein zur Förderung von Kindern und Jugendlichen in Bürgel
e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bürgel.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgereichtes Stadtroda unter der Nummer 210671
eingetragen.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Einstellung des Vereins
(1) Der Verein ist keiner Partei oder Konfession verpflichtet.
§ 3 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung und Bildung von Kindern und
Jugendlichen in der Stadt Bürgel und deren umliegenden Gemeinden sowie in deren
Bildungseinrichtungen.
(2) Der Verein unterstützt in gemeinnütziger Weise die Stadt Bürgel, die öffentliche Einrichtung
Thüringer Gemeinschaftsschule Bürgel, Kindergarten & Kindertagesstätte in Bürgel und die
Kinder- & Jugendarbeit der örtlich ansässigen Vereine finanziell, soweit die Förderung und
Finanzierung aus öffentlichen Mitteln ausgeschlossen oder unzureichend sind.
(3) Er unterstützt Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie andere im
Interesse der Entwicklung und Bildung von Kindern förderungswürdige Vorhaben,
insbesondere die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln und weiteren Sachausstattungen
sowie die Durchführung von Projekten, die dem Wohl und der Bildung der Kinder und
Jugendlichen förderlich sind.
(4) Der Verein führt zur Verwirklichung der Ziele Veranstaltungen, Vorträge und Diskussionen
durch. Darüber hinaus führt er weitere ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet
erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe als gemeinnützigen Zweck im Sinne des
Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§52 Abs. 2 AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, eine Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist ihm untersagt.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Vereinsmitglieder dürfen nicht begünstigt werden und erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben begünstigt werden, die dem
Zweck des Vereins fremd sind. Gleiches trifft auf die Zahlung unverhältnismäßig hoher
Vergütungen zu.
(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürliche Person und juristische Person werden, die die
Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den
Vorstand ist nicht anfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist bis 4 Wochen vor dem Ende eines Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand
gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt
wird, wirksam.
(5) Ein Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied den Vereinszielen zuwiderhandelt oder das
Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist
vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, die die Höhe, der jährlich
zu zahlenden Beiträge regelt. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag für das laufende Jahr der
Mitgliedschaft bis zum 30.4. zu entrichten.
(2) Die Mitglieder wirken in den Organen oder bei Veranstaltungen des Vereins mit.
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien
der gesamten Arbeit und entscheidet endgültig über alle Vereinsangelegenheiten. Sie wird
in der Regel durch den Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
jedoch mindestens jährlich einmal. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn mindestens 25% der Mitglieder diese schriftlich und unter Angabe des Grundes
fordern. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche
Berufung tagen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der
Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die
zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die
Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es
nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
(5) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die
Mitgliederversammlung kann auf Antrag abweichende Verfahren beschließen.
(6) Zu den Aufgaben Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds
(7) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung
und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Protokollanten und
Versammlungsleiter zu unterschreiben. Soweit zum Verständnis über das Zustandekommen
von Beschlüssen erforderlich, ist auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung eine
Niederschrift anzufertigen.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
Anwesenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(9) Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Beisitzer, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird immer verpflichtend durch mindestens zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(4) Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.
(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu
unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich
zuzuleiten.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständen Registerbehörde oder
vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen
keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bürgel zwar mit der
Auflage, dass Sie dies unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Entwicklung und
Bildung von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Bürgel und deren umliegenden
Gemeinden sowie in deren Bildungseinrichtungen zu verwenden hat. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Festgestellt am 03.12.2024